V A P L A W A P R I L 2 0 2 0
Coronavirus und Arbeitslandschaft
Sondermaßnahmen zur Stützung der Unternehmen
Die rasche Ausbreitung des SARS-Cov-2-Virus, auch Coronavirus genannt, stellt weltweit bislang eine nie dagewesene Situation dar, welche die Arbeitslandschaft und die Ausführung von Vertragsbeziehungen und Verpflichtungen entkräftet. Die Veröffentlichung einer Fülle von Legislativ- und Ministerialbeschlüsse regelt gesetzlich die außerordentlichen Maßnahmen zur Unterstützung der Gesellschaft und des Unternehmertums und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Marktes. Die wichtigsten Soforthilfemaßnahmen werden durch die Legislativbeschlüsse vom 11.03.2020/2020 (Regierungsanzeiger Α‘ 55/11-03-2020) und vom 20.03.2020 (Regierungsanzeiger Α‘ 68/20-03-2020), sowie kraft des gemeinsamen Ministerbeschluss (KYA) der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Soziales festgelegt.
Schauen wir uns die neuen Arbeitsbedingungen an und lassen Sie uns feststellen, wie ein Unternehmen Schwierigkeiten überwinden und mit möglichst wenigen Verlusten seinen Betrieb fortsetzen kann.
ALLGEMEINES
Mit Hilfe einer Reihe von Gesetzgebungsakten und bezüglichen Ministerbeschlüssen wurde ein neues Netz organisatorischer und außergewöhnlicher wirtschaftlicher Maßnahmen erschaffen.
Folgende organisatorische Maßnahmen vorgesehen:
(A) Aussetzung von Arbeitsverträgen
(B) Telearbeit
(C) Sonderurlaubsgenehmigung
(D) Betriebssicherheitspersonal und
(Ε) Transfer von Personal innerhalb der Unternehmen des gleichen Konzerns.
Im Folgenden finden Sie eine kurze Aufzeichnung der wichtigsten Fragen und Antworten zu den oben genannten Maßnahmen. Hervorgehoben wird, dass diese Maßnahmen sowohl Unternehmen betreffen deren Betrieb nach Auftrag einer öffentlichen Behörde eingestellt wurde, wie auch Unternehmen, die schwer von der Pandemie betroffen sind. Die organisatorischen Maßnahmen werden von weiteren wirtschaftlichen Maßnahmen begleitet, die im Folgenden erfasst werden.
Insbesondere:
(Α) AUSSETZUNG DES ARBEITSVERTRAGS
1. Wer ist berechtigt Arbeitsverträge auszusetzen?
Die Möglichkeit zur Aussetzung von Arbeitsverträgen des Personals, ist sowohl für Unternehmen deren Betrieb eingestellt wurde, wie auch für betroffene Unternehmen vorgesehen.
2. Wann wird die Aussetzung gemeldet und für wie lange?
(a) Die Aussetzung von Arbeitsverträgen muss für Unternehmen deren Betrieb eingestellt wurde bis zum 10.04.2020 und für betroffene Unternehmen bis zum 20.04.2020 gemeldet werden. Die Meldung für die ausgesetzten Verträge kann schrittweise bis zur vorgesehenen Frist erfolgen, außer wenn die Frist mit Ministerbeschluss verlängert wird.
(b) Für Unternehmen die ihre Tätigkeit nach Anordnung einer Behörde eingestellt haben, gilt die Aussetzung der Arbeitsverträge für den Geltungszeitraum der entsprechenden Anordnung der öffentlichen Behörde.
(c) Für die betroffenen Unternehmen dauert die Aussetzung des Arbeitsverhältnisses ab Anmeldung im Informationssystem ERGANI 45 Kalendertage. Diese 45-Tage-Frist ist kontinuierlich und kann nicht widerrufen werden.
Beispiel: Unternehmen gemäß den betroffenen Geschäftstätigkeitskennnummern (KAD), beschäftigt insgesamt 16 Mitarbeiter mit unbefristeten Arbeitsverträgen. Zunächst entscheidet es sich 2 Arbeitsverträge am 01.04.2020 und für 45 Tage auszusetzen, bzw. bis 15.05.2020. Anschließend beschließt das Unternehmen einen weiteren Arbeitsvertrag am 12.04.2020 für weitere 45 Tage und bis zum 27.05.2020 auszusetzen. Schließlich beschließt es am 20.04.2020 und bis zum 04.06.2020 weitere 2 Arbeitsverträge auszusetzen. Nach den 20.04.2020 kann das Unternehmen keinen weiteren Arbeitsvertrag aussetzen, außer im Falle der Verlängerung der Frist durch Ministerbeschluss.
3. Können die Arbeitsverträge aller Arbeitnehmer ausgesetzt werden?
3.1. Diese Ausnahmebestimmungen sehen vor, dass bei ausgesetzten Unternehmen folgende Arbeitsverträge von einer Aussetzung ausgenommen werden:
(a) Arbeitnehmer die per Telearbeit arbeiten,
(b) Arbeitnehmer die gesetzlich im Urlaub sind,
(c) das Betriebssicherheitspersonal,
(d) Arbeitnehmer deren abhängiges Arbeitsverhältnis aufgrund des Betriebsverbots der Unternehmen nicht eingestellt wird.
3.2. Unbezahlter Urlaub der zwischen dem Arbeitnehmer und dem Unternehmen vereinbart wurde, dessen Unternehmenstätigkeit auf Anordnung einer öffentlichen Behörde eingestellt wurde, wird ab den 29.03.2020 automatisch aufgehoben. Die Verträge dieser Arbeitnehmer werden ausgesetzt und die Arbeitnehmer sind zur Sonderentschädigung berechtigt. In Bezug auf die unbezahlten Urlaubsgenehmigungen, geht man von folgenden Genehmigungen aus:
(a) Genehmigung zur Kinderbetreuung («Stillen»),
(b) Elternurlaub (Kindererziehung),
(c) Sonderurlaub für Eltern mit kranken Kindern, die Dialyse oder Bluttransfusionen benötigen und Kinder mit schweren geistigen Behinderungen oder Down-Syndrom,
(d) Urlaub für Alleinerziehende,
(e) Ehe- und Geburtsurlaub und
(f) Urlaub wegen Tod eines Verwandten.
Alle vorgenannten Urlaube werden ausgesetzt, der Arbeitnehmer/Angestellter wird suspendiert und der Urlaub wird wie gewohnt nach dem Ende der Aussetzung fortgesetzt.
3.3. Zur Ausnahme, bei der sich der Arbeitnehmer in „jeglicher Art von gesetzlichem Urlaub“ befindet, kann folgendes aufgenommen werden:
(a) Normaler Urlaub (ΑΝ 539/1945),
(b) Geburts- und Mutterschaftsurlaub,
(c) Mutterschutzurlaub (6 Monate nach Art. 142 Gesetz 3655/2008),
(d) Sonderurlaub wegen dem Coronavirus.
3.4. Für die betroffenen Unternehmen werden die genannten Einschränkungen nicht ausdrücklich auferlegt. Wegen rechtlicher und tatsächlicher Gründe jedoch (da es sich um die gleiche wirtschaftliche Bestimmung, Maßnahme und gleichen Rechtfertigungsgrund handelt) müssen die genannten Ausnahmen auch für betroffene Unternehmen angewandt werden.
4. Besteht eine Informationsverpflichtung der Arbeitnehmer in Bezug auf die Aussetzung der Verträge?
Nach Einreichung der entsprechenden eidesstattlichen Erklärung des Arbeitgebers im Informationssystem ERGANI, müssen die Unternehmen-Arbeitgeber am gleichen Tag schriftlich oder per E-Mail ihre Arbeitnehmer informieren und diesen die Protokollnummer der Eintragungsurkunde bekannt geben.
5. Gibt es Einschränkungen für den Arbeitgeber, wenn Arbeitsverträge ausgesetzt werden?
Der Arbeitgeber der auch nur einen Arbeitsvertrag aussetzt, ist durch eine Klausel an einem Kündigungsverbot für den gesamten Zeitraum der Aussetzung gebunden. Gleichzeitig verpflichtet er sich zur Sache und für den entsprechenden Zeitraum nach Ablauf der Aussetzung, die gleiche Anzahl der Arbeitnehmer beizubehalten (d.h. sowohl die Klausel zum Kündigungsverbot, wie auch die Klausel zur Nichtänderung der Arbeitsbedingungen). Andernfalls ist die Aussetzung ungültig und der Arbeitgeber ist im Annahmeverzug.
Das Konzept der Beibehaltung der gleichen Anzahl der Arbeitnehmer umfasst nicht die freiwillig ausscheidenden oder diejenigen die in Ruhestand gehen, sowie Arbeitnehmer mit befristeten Arbeitsverträgen, deren Arbeitsvertrag abgelaufen ist.
Beispiel: Unternehmen gemäß den betroffenen Geschäftstätigkeitskennnummern (KAD), beschäftigt insgesamt 16 Mitarbeiter mit unbefristeten Arbeitsverträgen. Zunächst entscheidet es sich 2 Arbeitsverträge am 01.04.2020 bis 15.05.2020 auszusetzen. Anschließend beschließt das Unternehmen einen weiteren Arbeitsvertrag am 12.04.2020 bis zum 27.05.2020 auszusetzen. Schließlich beschließt es am 20.04.2020 und bis zum 04.06.2020 weitere 2 Arbeitsverträge auszusetzen. Das Unternehmen darf keine Kündigung bis zum 04.06.2020 (Ablaufdatum der Aussetzung und des letzten Arbeitsvertrags) vornehmen, wobei die gleiche Anzahl der Arbeitnehmer bis zum 19.07.2020 (45 Tagen nach Ablauf der Aussetzung) beibehalten werden muss.
6. Können Arbeitnehmer mit Aussetzung ihres Arbeitsverhältnisses Arbeit leisten?
Die Arbeitnehmer mit ausgesetztem Arbeitsvertrag können grundsätzlich nicht (und dürfen nicht) Arbeit leisten. Es bestehen jedoch folgende zwei Ausnahmen:
(a) Die Beschäftigung von nur 10%der Arbeitnehmer, jedoch nur durch Telearbeit und ausschließlich für vorläufige Bedürfnisse des Unternehmens, ist erlaubt.
(b) In den übrigen Fällen außerordentlicher, dringender und nicht aufzuschiebender Bedürfnisse, können die Unternehmen-Arbeitgeber bei Arbeitnehmern deren Verträge ausgesetzt sind, die Aussetzung aufheben.
Im letzten Fall, in dem die Arbeitnehmer zur Abdeckung des Bedarfs beschäftigt werden, gilt die Beschäftigungszeit als Arbeitszeit und wird vollständig vom Unternehmen-Arbeitgeber vergütet. Diese Zeit verlängert die Aussetzung der Arbeitsverträge bis zum Ablauf von 45 Tagen, der Dauer der Aussetzung.
7. Was gilt für befristete Arbeitsverträge?
Befristete Verträge können ebenfalls ausgesetzt werden, wobei deren Frist um die entsprechenden Tage verlängert wird.
8. Wird eine finanzielle Unterstützung an Arbeitnehmer und Arbeitgeber erteilt, falls es zu einer Aussetzung des Arbeitsvertrags kommt?
Die finanzielle Unterstützung wird von dieser der Arbeitnehmer und dieser der Arbeitgeber unterschieden.
8.1. Die Arbeitnehmer deren Arbeitsvertrag ausgesetzt wird erhalten einen Sonderzuschuss in Höhe von 800€, welcher den 45 Tagen der Aussetzung entspricht.
8.2. Arbeitgeber erhalten im Hinblick auf die ausgesetzten Arbeitsverträge folgende finanzielle Unterstützungen:
(a) Diese bezahlen keinen Lohn, sowie keine Arbeitgeber- und Versicherungsbeiträge für den Zeitraum der Aussetzung, bzw. für den Zeitraum von 45 Tagen und
(b) In Bezug auf das Ostergeld, können die Unternehmen zum einen dieses bis zum 30.06.2020 auszahlen und andererseits kann vom Arbeitgeber ein Teil des Ostergelds ausgezahlt werden, das der tatsächlichen Arbeitszeit entspricht, wobei die Zahlung des restlichen Ostergelds, das dem Zeitraum der Aussetzung entspricht, vom Staatshaushalt übernommen wird.
Für Arbeitnehmer deren Arbeitsvertrag nicht ausgesetzt wurde, wird das Ostergeld vollständig am Ostermittwoch ausgezahlt.
(Β) TELEARBEIT
1. Wer kann per Telearbeit arbeiten?
Der Arbeitgeber kann durch eigenen Beschluss entscheiden, ob die Beschäftigung des Arbeitnehmers in dem vom Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitraum per Telearbeit geleistet werden kann, falls möglich, damit der Arbeitnehmer weiterhin seine Arbeit, ohne physische Präsenz am Arbeitsplatz, fortsetzen kann.
2. Bis wann kann man per Telearbeit arbeiten?
Telearbeit kann bis zum 30.04.2020 fortgesetzt werden, falls dies nicht mit Ministerialbeschluss verlängert wird.
3. Ist die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich?
Die Wahl dieser Beschäftigungsform ist ein Weisungsrecht des Arbeitgebers, welches ihm die Befugnis gibt alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Organisation und dem Betrieb seines Unternehmens zur Erzielung des Unternehmenszwecks eigenmächtig zu regeln. Obwohl Telearbeit ein Weisungsrecht ist, muss für Arbeitnehmer, die selbst oder deren Verwandte, gemäß den Anweisungen des Gesundheitsministeriums daheimbleiben müssen, der Arbeitgeber die Telearbeit dieser Personen, stets im Rahmen des Guten Glaubens und der gemeinsamen Verantwortung, akzeptieren.
(C) SONDERURLAUBSGENEHMIGUNG
1. Wer hat Recht auf die Sonderurlaubsgenehmigung?
Begünstigte der Sonderurlaubsgenehmigung sind:
(a) Die natürlichen Eltern oder Pflegeeltern, falls die Kinder: a) Kindergärten, Kindertagesstätten und Kindergrippen besuchen, b) Schulpflichtige Institutionen besuchen (Kindergarten, Grundschule und Gymnasium), c) Sonderschulen oder Sonderschuleinrichtungen besuchen, unabhängig vom Alter der Kinder, d) behindert sind und offene Betreuungseinrichtungen besuchen, unabhängig vom Alter der Kinder.
(b) Arbeitnehmer, die selbst oder deren Verwandte, gemäß den Anweisungen des Gesundheitsministeriums daheimbleiben müssen und
(c) Arbeitnehmer die nach Anweisung des Gesundheitsministeriums zu den Risikogruppen gehören und deren Gesundheit aufgrund der Corona-Pandemie gefährdet ist.
2. Dauer und Berechnung des Sonderurlaubs
Die Nutzung des Sonderurlaubs ist bis zum 24.04.2020 gültig, es sei denn, dieser wird durch einen neuen Ministerbeschluss verlängert. Die Dauer des Sonderurlaubs beträgt mindestens drei (3) Tage, wobei anschließend ein Tag des normalen Urlaubs angerechnet wird. Dies wird zyklisch bis zum Ablauf der außergewöhnlichen und vorübergehenden Maßnahmen wiederholt.
Die Gewährung des Sonderurlaubs steht im Zusammenhang mit dem Gewährungsrecht des normalen Jahresurlaubs und daher kann man, entsprechend der Dauer der Dienstzeit der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber, in vollem Umfang von diesem Gebrauch machen, falls die gesetzlichen Voraussetzungen für den normalen Jahresurlaub von mindestens sechs (6) Tagen für eine Sechstagewoche oder fünf (5) Tage für eine Fünftagewoche erfüllt werden. Andernfalls kann man teilweise davon Gebrauch machen und entsprechend dem Recht auf normalem Urlaub.
Alle drei (3) Tage des Sonderurlaubs wird ein (1) Tag des normalen Jahresurlaubs des Arbeitnehmers hinzugerechnet, wobei die Tage vom gesamten gesetzlichen Urlaub für das Jahr 2020 abgezogen werden.
Nimmt der Arbeitnehmer einen kürzeren Zeitraum in Anspruch, so stellt dies insgesamt einen normalen Urlaub dar.
3. Erhält der Arbeitnehmer, dem ein Sonderurlaub genehmigt wurde, eine Vergütung;
Die Dauer des Sonderurlaubs gilt als Arbeitszeit und wird vergütet und versichert, wobei dieser als Grundlage jedes Rechts der Arbeitnehmer, das sich aus dem Arbeitsverhältnis ergibt, berücksichtigt wird.
Die ersten beiden Tage des Sonderurlaubs werden vom Arbeitgeber und der der dritte vom ordentlichen Haushalt bezahlt.
4. Braucht es einer Zustimmung vom Arbeitgeber;
Die Inanspruchnahme des Sonderurlaubs stellt ein Recht des Arbeitnehmers dar. Der Sonderurlaub wird beim Arbeitgeber beantragt und dieser ist verpflichtet diesen zu genehmigen, falls die Voraussetzungen zur Gewährung erfüllt werden.
(D) BETRIEBSSICHERHEITSPERSONAL
1. Welche Unternehmen können dieses Arbeitssystem anwenden;
Dieses Arbeitssystem, das einer eigentümlichen rotierenden Arbeit ähnelt, kann nur von betroffenen Unternehmen angewandt werden. Die Wahl des Betriebssicherheitspersonals erfordert keine Konsultation mit den Arbeitnehmern (im Gegensatz zur Arbeitsrotation) und wird vom Arbeitgeber angewandt.
2. Welche sind die Voraussetzungen dieses Arbeitsmodells?
Ein betroffenes Unternehmen-Arbeitgeber kann das Arbeitssystem für das Betriebssicherheitspersonal wie folgt anwenden:
(a) Jeder Arbeitnehmer kann mindestens zwei (2) Wochen kontinuierlich oder zeitweise mit einem Bezugszeitraum pro Monat beschäftigt werden,
(b) Nach dieser Organisationsart kann pro Woche mindestens 50% des Personals des Unternehmens beschäftigt werden,
(c) Das Unternehmen-Arbeitgeber ist verpflichtet die gleiche Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer beizubehalten, die vor Beginn des Inkrafttretens der Maßnahmen beschäftigt waren (d.h. keine Kündigung vornehmen und die gleichen Arbeitsbedingungen beibehalten),
(d) Der Zeitraum des Arbeitssystems darf nicht sechs (6) Monate ab den 20.03.2020, d.h. bis zum 20.09.2020, überschreiten.
3. Ist der Arbeitgeber zur Informierung der Arbeitnehmer verpflichtet?
Aus den bisherigen Bestimmungen geht keine Verpflichtung einer schriftlichen Informierung der Arbeitnehmer hervor, die solchen Maßnahmen unterliegen, da kein Ministerbeschluss erlassen wurde, in dem die Modalitäten zur Anwendung dieses Systems festgelegt wurden.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es jedoch korrekter, dass die Unternehmen-Arbeitgeber, nach Einreichung der entsprechenden eidesstattlichen Erklärung des Arbeitgebers im Informationssystem ERGANI, dies schriftlich oder per E-Mail den Arbeitnehmern bekannt geben und die entsprechende Protokollnummer übermitteln (verhältnismäßige Anwendung der entsprechenden Bestimmung mit der Aussetzung).
4. Was gilt für die Vergütung der Arbeitnehmer?
Die Vergütungen der Arbeitnehmer werden entsprechend dem Prozentsatz der Beschäftigungsdauer reduziert ausgezahlt, mit Angabe des Bezugszeitraums im Monat, jedoch nicht weniger als 50%.
(Ε) TRANSFER VON PERSONAL IN UNTERNEHMEN DES GLEICHEN KONZERNS
1. Was sehen die bezüglichen Bestimmungen vor?
Im Rahmen der außerordentlichen und vorläufigen Maßnahmen im Arbeitsmarkt zur Begrenzung der Ausbreitung des Coronavirus, kann der Arbeitgeber, dessen Geschäftstätigkeit erheblich betroffen oder eingestellt wurde, nach den geltenden Rechtsverordnungen, Personal des Unternehmens zu einem anderen Unternehmen des gleichen Konzerns und nach bezüglicher Vereinbarung transferieren.
Die Unternehmenskonzerne die folgende Maßnahme umsetzen, sind verpflichtet insgesamt die gleiche Anzahl von Arbeitnehmern beizubehalten, die vor dem Transfer beschäftigt waren.
WEITERE FINANZIELLE MASSNAHMEN
1. Welche Unternehmen haben das Recht auf Aussetzung von Versicherungsbeiträgen und der MwSt.?
Diese vorteilhafte Maßnahme gilt für Unternehmen die Arbeitnehmer beschäftigen, die ein Gehalt oder ein Tagesgeld erhalten, ein privatrechtliches, unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis haben, mit Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung angestellt sind, oder am 20.03.2020 über eine aktive Geschäftstätigkeitskennziffer verfügten. Bis zum 31.07.2020 wird die Zahlung – ohne Zinsen und Zuschläge – der Schulden der MwSt. im März, der Steuerschulden an Finanzämter oder Rechnungshof, sowie der Raten früherer Schulden und die Zahlung von Schulden an Versicherungskassen für 3 Monate ausgesetzt. Der volle Versicherungsschutz für die Arbeitnehmer wird nach deren Nominallöhnen für den Zeitraum von 45 Tagen vom Staat abgedeckt. Die ausgesetzten Beiträge sind die Beiträge des Versicherten und des Arbeitgebers (soweit zutreffend) für alle Versicherungszweige (Hauptversicherung, Gesundheitsversorgung, Zusatzversicherung, Einmalleistungen) und für jegliche andere Träger, für welche der nationale Versicherungsträger EFKA Beiträge einnimmt, mit Ausnahme der Beiträge zur freiwilligen Versicherung. Die Unternehmen reichen detaillierte periodische Erklärungen (APD) ein, wobei diese für die Monate Februar und März 2020 innerhalb der festgelegten Fristen eingereicht werden müssen.
2. Kann das Unternehmen eigenmächtig den Arbeitnehmer in unbezahlten Urlaub versetzen?
Obligatorisch und eigenmächtig darf kein unbezahlter Urlaub erteilt werden, ausgenommen der Einreichung des Antrags des Arbeitnehmers und nach endgültiger Genehmigung des Unternehmens.
Ein vereinbarter unbezahlter Urlaub zwischen dem Arbeitnehmer und dem Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit durch Anordnung der öffentlichen Behörde ausgesetzt wurde, werden ab dem 28.03.2020 (Veröffentlichungsdatum des Ministerbeschlusses 12998/232 Regierungsanzeiger 1078 Β) von Rechts wegen hinfällig. Die Verträge dieser Arbeitnehmer werden ausgesetzt und diese haben Recht auf Sonderentschädigung.
Bemerkung: Die obige Aufstellung der Bestimmungen ist Indikativ und zusammenfassend und zielt auf ihre rasche Informierung in Bezug auf den rechtlichen Rahmen. Ihre eventuelle Unterordnung zu den genannten Bestimmungen und Voraussetzungen ist Gegenstand einer vollständigen Analyse, für welche die Unterstützung spezialisierter Rechtsberater benötigt wird.
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