Griechenland bereitet sich auf die neue Touristensaison vor und ermöglicht ab dem 15. Juni internationale Flüge nach Athen und ab dem 1. Juli zu den Inseln mit Sicherheit und Verantwortung.
Mit Ausnahme der EU-Länder gibt es je nach Startland Flugbeschränkungen, während Länder mit negativen epidemiologischen Merkmalen ausgeschlossen sind. Diese Entscheidung wird auch dadurch gerechtfertigt, dass allgemeine COVID-19-Kontrollen nicht für alle Besucher gelten.
Nach Angaben des Tourismusministeriums ist das Land in drei Risikozonen unterteilt, basierend auf dem Zugang zu Gesundheitseinrichtungen und der Möglichkeit epidemiologischer Tests.
In Zone A (geringes Risiko) befinden sich das gesamte griechische Festland, Kreta, Evia, die Inseln des Saronischen Golfs, die nahe gelegenen Kykladen und im Allgemeinen die touristischen Ziele, die weniger als zwei Stunden von adäquaten Gesundheitseinrichtungen entfernt liegen.
In Zone B (mittleres Risiko) befinden sich Ziele wie Santorini, Paros, Rhodos und einige Inseln in der nordöstlichen Ägäis, die über Einrichtungen für die Behandlung von COVID-19 verfügen.
In Zone C (hohes Risiko) befinden sich abgelegene Inseln ohne COVID-19 oder ohne Gesundheitsstrukturen.
Parallel dazu hat das Tourismusministerium strenge Standards für den sicheren Betrieb von Tourismusunternehmen festgelegt, damit ein möglicher Fall rechtzeitig identifiziert und isoliert werden kann, wodurch die mögliche Verbreitung von COVID-19 verhindert wird.
Demnach muss jedes Tourismusunternehmen ein Betriebsprotokoll erstellen, während Hotels mit einer Kapazität von mehr als 50 Zimmern auch einen Aktionsplan für die Behandlung eines Verdachtsfalls haben müssen.
Ihr Personal muss geschult und die Zusammenarbeit mit Gesundheitsstrukturen und Ärzten gestärkt werden. Es ist notwendig, die Daten aller Besucher in einer Weise aufzuzeichnen, die den Anforderungen der Allgemeinen Datenschutzverordnung (DSGVO) entspricht, um die engen Kontakte eines COVID-19-Falls zu untersuchen.
Für jeden Bereich der Touristenunterkünfte werden strenge Standards festgelegt. Es ist wichtig, dass zur Vermeidung von Überbelegung des Empfangsbereichs die Ein- und Auscheckdauer verlängert und nur auf elektronischem Wege bezahlt wird.
Die tägliche Reinigung der Zimmer während des Aufenthalts wird ausgesetzt, während nach der Abreise der Besucher eine sorgfältige Reinigung erforderlich ist. Es ist offensichtlich, dass die Catering-Dienstleistungen innerhalb der Unterkunft sehr strengen Einschränkungen unterliegen.
Der Schwerpunkt liegt auf der Desinfektion des Wasserversorgungs- und Abwassernetzes von Unterkünften, während der Betrieb von Innenpools verboten ist und eine gute Chlorierung und Desinfektion von Außenpools erforderlich ist. Der Abstand zwischen den Badenden sollte mindestens 2 Meter betragen, und die Anzahl der Badegäste, die sich gleichzeitig im Pool befinden können, ist begrenzt.
In öffentlichen Bereichen sollte der Abstand zwischen den Besuchern mindestens 3 Meter betragen.
Ähnliche Einschränkungen gelten natürlich auch für Strände.
Es ist gewiss, dass Griechenland sich intensiv darauf vorbereitet, die sehr geringe Verbreitung von COVID-19 aufrechtzuerhalten und seine Sommerbesucher zu schützen, ohne ihnen die Möglichkeit zu nehmen, ihre Sommerferien an einem wunderschönen Ort zu genießen.
Für jegliche Klarstellungen und Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Kontaktieren Sie uns unter [email protected] oder +30 210 32 54 237.
Bemerkung: Die obige Aufstellung der Bestimmungen ist Indikativ und zusammenfassend und zielt auf ihre rasche Informierung in Bezug auf den rechtlichen Rahmen. Ihre eventuelle Unterordnung zu den genannten Bestimmungen und Voraussetzungen ist Gegenstand einer vollständigen Analyse, für welche die Unterstützung spezialisierter Rechtsberater benötigt wird. Der Inhalt dieses Newsletters stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar und kann nicht als solche verwendet werden. Wenn Sie Beratung für Ihre persönlichen Bedürfnisse benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.
Die Vervielfältigung und Übersetzung dieses Newsletters für nichtkommerzielle Zwecke ist gestattet, sofern auf die Quelle Bezug genommen und der Herausgeber (VAP LAW OFFICES) informiert und ihm eine Kopie übermittelt wird ([email protected]).