Was sind die rechtlichen Rahmenvoraussetzungen?
1. Die Rechtslage in Griechenland und in anderen Ländern
Aufgrund der zunehmenden Unfruchtbarkeitsprobleme beider Geschlechter, des Alltagsstresses und der belastenden Lebensbedingungen bietet die Leihmutterschaft eine entscheidende Lösung für Paare, die aufgrund gesundheitlicher Probleme gehindert sind, sich auf natürlichem Wege fortzupflanzen. Allerdings, erhält das Leihmutterschaftsverfahren nicht in allen Ländern der Welt Akzeptanz. Wie bei allen familienrechtlichen Konzepten geht es hierbei nicht nur um soziale und politische Fragen, sondern auch um religiöse Aspekte, die manchmal eine Umsetzung erlauben und manchmal jedoch auch verbieten. Deutschland, Österreich, Italien, Frankreich und die Schweiz gehören zu den Ländern, die die Leihmutterschaft verbieten. Im Vereinigten Königreich ist Leihmutterschaft nur für britische Staatsangehörige legal, und zwar wenn sie selbstlos ist. Auch Portugal erlaubt die selbstlose Leihmutterschaft für heterosexuelle Paare mit medizinischen Bedürfnissen. In der Ukraine, Russland und Indien hingegen wird die Leihmutterschaft extensiv angewandt.
In Griechenland ist die Leihmutterschaft erlaubt, allerdings unter Einhaltung strenger gesetzlicher Vorschriften und aufgrund gerichtlicher Entscheidung.
2. Die rechtlichen Rahmenvoraussetzungen in Griechenland
Der griechische Gesetzgeber stützte sich für die Ausarbeitung des Rechtsrahmens der Leihmutterschaft auf folgende Grundlagen: 1) die Verfassung und 2) das Übereinkommen des Europarates über „Menschenrechte und Biomedizin“ in Oviedo 1997, das kraft des Gesetzes 2619/1998 in Griechenland ratifiziert wurde.
In der Verfassung wird das Recht auf Fortpflanzung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verfassung festgelegt:
„(1) Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und auf die Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Leben des Landes, soweit er nicht gegen die Rechte anderer, die Verfassung oder die guten Sitten verstößt.“
Artikel 1458 des griechischen Zivilgesetzbuchs („ZGB“) sieht folgendes vor:
“Der Transfer befruchteter Eizellen in den Körper einer anderen Frau, welcher dieser fremd sind, sowie deren Austragung, sind nach einer entsprechenden gerichtlichen Genehmigung die vor dem Transfer ausgestellt wird und unter der Voraussetzung einer schriftlichen Vereinbarung ohne Gegenleistung, zwischen den potentiellen Eltern und der Leihmutter und falls diese verheiratet ist, ihres Ehemanns, erlaubt.
Die gerichtliche Genehmigung wird nach Antrag der Wunschmutter ausgestellt, nachdem diese nachweisen kann, dass sie medizinisch unfähig ist ein Kind auszutragen und dass die Leihmutter für eine Austragung gesundheitlich in der Lage ist.“
3. Im Folgenden werden die wichtigsten Fragen aufgrund der Gesetzeslage in Griechenland beantwortet.
3.1. Was ist die Leihmutterschaft?
Die Leihmutterschaft ist eine Methode der künstlichen Befruchtung, die aufgrund einer gerichtlichen Genehmigung erlaubt, dass eine Frau (Tragemutter oder Surrogat-Mutter oder Leihmutter) nach einer künstlichen Befruchtung und dem Transfer befruchteter Eizellen bzw. ihr fremden Eizellen, im Auftrag einer anderen Frau, welche sich ein Kind wünscht aber aus medizinischen Gründen selber nicht gebären kann, schwanger wird und gebärt.
Eine medizinische Assistenz zur menschlichen Reproduktion (künstliche Befruchtung) ist nur erlaubt, wenn die Unfähigkeit auf natürliche Weise Kinder zu bekommen besteht oder wenn eine ernsthafte Krankheitsübertragung auf das Kind abgewendet werden soll. Diese medizinische Unterstützung ist nur bis zum Alter der natürlichen Reproduktionsfähigkeit der zu unterstützenden Person möglich.
3.2. Zur Anwendung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung ist folgendes gesetzlich vorgesehen:
- „Die Methoden der medizinisch unterstützten Fortpflanzung (I.V.F.) werden mit Respekt auf die persönliche Freiheit und das persönliche Recht des Wunsches auf Nachkommen nach den Gegebenheiten der medizinischen und biologischen Daten und den Prinzipien der Bioethik angewandt.
- Bei Anwendung der genannten Methoden muss insbesondere das Wohl des Kindes das geboren werden soll berücksichtigt werden.“
Diese Bestimmung unterstreicht die Bedeutung der Bewertung des Wohles des zukünftigen Kindes bei Anwendung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung und ist mit den Grundprinzipen des Schutzes der Rechte der Kinder, nach Artikel 3 des internationalen Übereinkommens über die Rechte der Kinder (Gesetz 2101/1992) und nach Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, vereinbar.
Eine der Methoden der medizinischen unterstützten Fortpflanzung ist die „In-vitro-Fertilisation und Einsetzung befruchteter Eizellen“.
3.3. Wird eine Genehmigung für eine Leihmutterschaft benötigt?
Für den Transfer befruchteter Eizellen in den Körper der Leihmutter, welcher dieser fremd sind, ist eine gerichtliche Genehmigung notwendig, die vor dem Transfer ausgestellt werden muss, wobei bestimmte gesetzliche Voraussetzungen hierzu erfüllt sein müssen. Die gerichtliche Genehmigung wird von dem örtlich und sachlich zuständigem Gericht nach dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Artikel 121 des Einführungsgesetzes des griechischen ZGB) erteilt. Notwendigerweise muss dem zuständigen Gericht auch ein diesbezüglicher Antrag der Wunschmutter eingereicht werden, die medizinisch unfähig ist ein Kind auszutragen, wobei die Leihmutter für eine Austragung gesundheitlich in der Lage ist.
3.4. Was sieht das Gesetz für das Kind der Mutter vor, welches durch die Leihmutterschaft geboren wird?
In Bezug auf die durch Anwendung der genannten medizinisch unterstützten Fortpflanzungsmethode entstehende Verwandtschaft, bestimmt der Artikel 1464 des griechischen ZGB, dass als Mutter des Kindes das geboren wird, diejenige Frau gilt, an diese die gerichtliche Genehmigung gerichtet ist, also die Wunschmutter, welche medizinisch nicht in der Lage ist ein Kind zu bekommen und nicht diejenige die das Kind austrägt.
3.5. Welche sind die rechtlichen Voraussetzungen zur Erteilung der gerichtlichen Genehmigung für eine Leihmutterschaft?
- Die antragstellende Frau die ein Kind durch eine Leihmutterschaft bekommen möchte, muss nachweisen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist schwanger zu werden. Zudem muss diese im gebärfähigen Alter und nicht älter als 50 sein.
- Sowohl für die Leihmutter wie auch für die Wunscheltern ist eine medizinische Untersuchung auf Viren der humanen Immundefizienz (HIV, HIV2), Hepatitis B und C, sowie Syphilis (RPR), obligatorisch.
- Die Leihmutter muss sich einer psychiatrischen Untersuchung unterziehen.
- Eine schriftliche Vereinbarung ohne finanzielle Gegenleistung zwischen den Wunscheltern und der Leihmutter, wie auch ihres Ehegatten, falls diese verheiratet ist.
3.6. Ist eine finanzielle Gegenleistung erlaubt?
Nein, eine finanzielle Gegenleistung ist nicht erlaubt. Als finanzieller Gegenleistung gelten nicht die Ausgaben der austragenden Frau zur Erzielung der Schwangerschaft, der Austragung, der Geburt und der Stillzeit, sowie eine Vergütung für jegliche Schäden der Leihmutter, die aufgrund des Einkommensausfalls aus abhängiger Erwerbstätigkeit für die Erzielung der Schwangerschaft, der Austragung, der Geburt und der Stillzeit entstanden sind.
3.7. Was gilt in datenschutzrechtlicher Hinsicht?
Im Bezug auf das Gerichtsverfahren zur Leihmutterschaft kann das Gericht nach Artikel 799 der griechischen ZPO eine der Öffentlichkeit ausgeschlossene Verhandlung anordnen, falls es beurteilt, dass durch die Öffentlichkeit eine Beeinträchtigung der guten Sitten zu erwarten ist oder besondere Gründe zum Schutz des Privat- oder Familienlebens der Beteiligten bestehen.
In der Geburtsurkunde wird der Name der Leihmutter nicht genannt. Die Geburtsurkunde benennt als Eltern das aufziehende Paar.
Die Identität der eizellenspendenden Frau bleibt anonym, sowieso die Identität des Kindes und des aufziehenden Paares. Medizinische Informationen zur Spenderin können, soweit medizinisches Interesse nachgewiesen wird, zu einem späteren Zeitpunkt eingeholt werden.
4. Grenzübergreifende rechtliche Problematik
Wie bereits ausgeführt ist die Leihmutterschaft in Deutschland verboten. Nach deutscher Gesetzeslage, wird ausschließlich die Gebärende als Mutter angesehen und somit nicht die auftraggebende Mutter. Dieses Verbot führte in der Vergangenheit dazu und kann auch weiterhin dazu führen, dass die Eintragung des Kindes, welches von einer Leihmutter ausgetragen und geboren wurde, in das hiesige Geburtenregister in Deutschland nicht vollzogen wird und die Anerkennung einer Gerichtsentscheidung eines ausländischen Gerichtes zur Leihmutterschaft in Deutschland erst erstritten werden muss.
So entschied der BGH im Falle eines Ehepaares aus Deutschland, das durch eine Leihmutter in den USA Kinder austragen ließ, dass die Geburt der Kinder (Zwillinge) auch in Deutschland ins Geburtenregister eingetragen werden muss. Das entsprechende US-Urteil zum Leimutterschaftsverfahren sei zum Wohle des Kindes auch in Deutschland anerkennen, so der Bundesgerichtshof (BGH) in einem nun veröffentlichten Beschluss (Beschl. v. 05.09.2018, Az. XII ZB 224/17).
Damit schloss sich der BGH seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2014 an, nachdem es entschieden hatte, dass Paare, die sich ihren Kinderwunsch durch eine Leihmutterschaft im Ausland erfüllen wollen, auch in Deutschland ins Geburtenregister eingetragen werden müssen, wenn das Wohl des Kindes dies erfordere.
Es ist darauf hinzuweisen, dass oben genannte BGH-Entscheidungen nicht gewährleisten, dass in anderen Fällen ebenso entschieden wird. Ähnliche Problematiken können sich auch in anderen Ländern stellen, in denen Leihmutterschaftsverfahren verboten sind.
Bei Rechtsfragen zum griechischen Leihmutterschaftsverfahren stehen Ihnen die Mitarbeiter der Rechtsanwaltskanzlei VAP LAW OFFICES zur Verfügung unter [email protected].
Bemerkung: Die obige Aufstellung der Bestimmungen ist Indikativ und zusammenfassend und zielt auf ihre rasche Informierung in Bezug auf den rechtlichen Rahmen. Ihre eventuelle Unterordnung zu den genannten Bestimmungen und Voraussetzungen ist Gegenstand einer vollständigen Analyse, für welche die Unterstützung spezialisierter Rechtsberater benötigt wird. Der Inhalt dieses Newsletters stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar und kann nicht als solche verwendet werden. Wenn Sie Beratung für Ihre persönlichen Bedürfnisse benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Die Vervielfältigung und Übersetzung dieses Newsletters für nichtkommerzielle Zwecke ist gestattet, sofern auf die Quelle Bezug genommen und der Herausgeber (VAP LAW OFFICES) informiert und ihm eine Kopie übermittelt wird ([email protected]).