Coronavirus stellt kein Hindernis dar. Erfahren Sie, wie die Hauptversammlung Ihres Unternehmens in dieser schwierigen Zeit abgehalten werden kann.
Unser Land steht aufgrund der Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus, allgemein bekannt als Coronavirus, das bereits viele Opfer zählt, vor einer der bedeutenden Krisen in seiner Geschichte. Aus diesem Grund hat die Regierung am 20.03.2020 strenge Maßnahmen unternommen, um die Ausbreitung des Virus zu begrenzen, einschließlich Ausgeh- und Versammlungsverbote.
Das Gesetz „Dringende Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen des Risikos der Verbreitung des Coronavirus COVID-19, der Unterstützung der Gesellschaft und des Unternehmertums sowie der Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Marktes und der öffentlichen Verwaltung.“ (Government Gazette A ’68 / 20-03-2020) gibt Unternehmen und jeder juristischen Person das Recht, die Hauptversammlung der Mitglieder per Telefonkonferenz abzuhalten. In Artikel 33 Absatz 2 des oben genannten Gesetzgebungsakts heißt es insbesondere: „Die Hauptversammlung der Anteilinhaber oder Mitglieder einer juristischen Person oder einer juristischen Person kann für alle oder einige ihrer Mitglieder per Telefonkonferenz abgehalten werden. In diesem Fall enthält die Einladung an die Mitglieder der Generalversammlung die erforderlichen Informationen und technischen Anweisungen für ihre Teilnahme an der Sitzung. Dieses Recht wird juristischen Personen bis zum 30.06.2020 gewährt.“
Das Recht auf Telefonkonferenz betrifft jedes Unternehmen, unabhängig von seiner Unternehmensform, auch wenn es nicht in der Satzung vorgesehen ist!
Dieses Recht, d.h. die Abhaltung der Hauptversammlung per Telefonkonferenz, wird dabei allen juristischen Personen gewährt, unabhängig davon, ob es in ihrer Satzung enthalten ist oder nicht.
An dieser Stelle ist es wichtig zu vermerken, dass dieses Recht bereits gesetzlich gewährt wurde, aber viele Unternehmen hatten es nicht in ihre Satzung aufgenommen. Zum Beispiel ist es möglich, dass eine Reihe von Aktiengesellschaften die Bestimmungen ihrer Satzung noch nicht mit dem Gesetz 4548/2018 über die „Reform des Gesetzes über öffentliche Unternehmen“ harmonisiert haben, das der AG das Recht einräumt, die Generalversammlung über Telefonkonferenz abzuhalten.
Für den Vorstand oder Verwaltungsrat wurde dieser Rechtsakt am 30.03.2020 geändert und enthält nunmehr ähnliche Bestimmungen für das Abhalten von Vorstandssitzungen.
Die Technologie ermöglicht jetzt den einfachen Zugriff auf eine Reihe elektronischer Konferenzplattformen, und die Mitglieder/Aktionäre können direkt an den Hauptversammlungen der Unternehmen teilnehmen, auch wenn sie nicht anwesend sind. Es ist wichtig, dass die Einladung detaillierte Informationen auf der Plattform enthält, damit die Mitglieder / Aktionäre Zugang erhalten und ihre Rechte ausüben können, soweit die Hauptversammlung endgültig innerhalb der oben genannten Frist, d.h. am 30.06.2020, abgehalten wird.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei, das über einer langjährige und extensive Erfahrung in der rechtlichen Unterstützung aller juristischen Personen verfügt, und mit einem ausgeprägten Bewusstsein sozialer Verantwortung, kann Ihr Unternehmen dabei unterstützen, die Generalversammlung rechtmäßig und gültig abzuhalten, damit Mitglieder/Aktionäre ihre Rechte durch Abstimmung und Entscheidung ausüben können.
Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Informationen und/oder Erläuterungen unter [email protected].
Bemerkung: Die obige Aufstellung der Bestimmungen ist Indikativ und zusammenfassend und zielt auf ihre rasche Informierung in Bezug auf den rechtlichen Rahmen. Ihre eventuelle Unterordnung zu den genannten Bestimmungen und Voraussetzungen ist Gegenstand einer vollständigen Analyse, für welche die Unterstützung spezialisierter Rechtsberater benötigt wird. Der Inhalt dieses Newsletters stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar und kann nicht als solche verwendet werden. Wenn Sie Beratung für Ihre persönlichen Bedürfnisse benötigen, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren. Die Vervielfältigung und Übersetzung dieses Newsletters für nichtkommerzielle Zwecke ist gestattet, sofern auf die Quelle Bezug genommen und der Herausgeber (VAP LAW OFFICES) informiert und ihm eine Kopie übermittelt wird ([email protected]).